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>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

am 3. Februar 1923 ab. Am 1. Februar 1923 ernannte der Rat Herrn M. S. Mac Donnell zu seinem Nachfolger.

Unter den Vörerwähnten ergänzenden Vereinbarungen und Abmachungen sah der Vertrag von Versailles einen Vertrag vor, der polnischen Regierung und der Freien Stadt abgeschlossen werden und unter anderen den Zweck haben sollte, Polen „die Uberwachung und Verwaltung des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten".

Gemäß der Erwiderung vom 16. Juni 1919 seitens der alliierten und assoziierten Mächte auf die Bemerkungen der deutschen Delegation zu den Friedensbedingungen (diese Erwiderung wurde überdies in dem Bericht des japanischen Vertreters beim Rat des Völkerbundes vom 17. November 1920 angeführt) war diese Bestimmung eine derjenigen, die Polens freien Zugang zum Meere im Hafen von Danzig, seinem einzigen Ausweg zur Ostsee, gewährleisten sollten.

Der in Rede stehende Vertrag wurde in Paris am 9. November 1920 unterzeichnet. Kapitel IV des Vertrages, das die Artikel 29 -- 32 umfaßt, behandelt die Rechte, die Polen im Hafen von Danzig in bezug auf postalische Einrichtungen zukommen.

Des weiteren legt Artikel 39 des Vertrages das durch den Vertrag von Versailles angedeutete Verfahren zur Regelung etwa aufkommender Meinungsverschiedenheiten zwischen polen und der Freien Stadt fest.

Durch eine Vereinbarung, die zwischen den Parteien am 20. Juni 1921 getroffen und am folgenden Tage von dem Rat bestätigt worden ist, Wurde die für die Berufung eingeräumte Frist auf 40 Tage nach der Mitteilung der Entscheidung festgesetzt.

Der Vertrag sah den späteren Abschluß eines Weiteren Abkommens zwischen den Vertragsparteien vor. Dieses Abkommen, das den besagten Vertrag vervollständigen und die Einzelheiten seiner Durchführung regeln sollte, wurde in Warschau am 24. Oktober 1921 unterzeichnet; es enthält einen Abschnitt III, der den Postangelegenheiten gewidmet ist und 20 Artikel umfaßt (149 bis 168).

Aus Artikel 168 I) und 240 d — f des Abkommens geht hervor, daß eine Anzahl offenstehender Fragen betreffend Postangelegenheiten ausdrücklich der künftigen Regelung entweder durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Entscheidungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrages von Paris vorbehalten wurde.

Danzig-Polish Post Office Dispute, Seite 7.


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Added: 16/02/2016
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