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>> den Danzig -- polnischen Poststreit |  Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

1922 ausgehe und mit den Bestimmungen des Warschauer Abkommens unvereinbar sei. Sie stützt sich auch darauf, daß die Entscheidung vorn 2. Februar nicht die Grenzen des Hafens festsetzte, wie die polnische Regierung es gewünscht hatte, und auf die Behauptung, daß es unmöglich sei, jene Entscheidung in der Praxis durchzuführen.

Die Außerüng des Senats der Freien Stadt zu dieser Berufung trägt das Datum vom 2. März 1925. Sie lautete dahin, daß die Berufung ganz einfach zurückgewiesen werden sollte.

Einer polnischen Antwort auf diese Äußerung vom 9. März 1925 Folgte eine Erwidernng von seiten Danzigs vom 12 März.

Am folgenden Tage, am 13. März 1925, hatte der Rat des Völkerbundes, dem die oben angeführten Schriftstücke, betreffend die Berufung, und ein Belicht des spanischen Vertreters vorlagen, eine Entscheidung über die Frage zu fällen, die durch die polnische, Berufung au ihn verwiesen worden war.

Nach Anhörung der Ausführung der Parteien nahm der Rat vorläufig den Beschluß an, der in der Einführung dieser Äußerung wiedergegeben ist.

II.

Das Ersuchen des Rats um eine gutachtliehe Äußerung enthält zwei Fragen.

Die erste ist die, ob eine Entscheidung des General Haking in Kraft ist, die in der in Ziffer 18 der Entscheidung des jetzigen Hohen Kommissars vom 2. Februar 1925 angegebenen Weise oder sonstwie die in bezug auf den polnischen Postdienst strittigen Fragen entscheidet und zutreffendenfalls, ob eine solche Entscheidung eine erneute Prüfung sämtlicher oder einiger der fraglichen Punkte durch den Hohen Kommissar oder den Rat verhindert. Dies ist eine Vorfrage, die sich auf das bezieht, was im allgemeinen als Doktrin der res judicata bekannt ist, und die zweite Frage taucht nur auf, wenn die Antwort des Gerichtshofs auf die erste verneinend ausfällt.

Die zweite Frage ist die Kernfrage. Sie enthält zwei Punkte: a) Ist der polnische Postdienst im Hafen von Danzig auf eine Tätigkeit beschränkt, die in villem Umfange auf dem Grundstück auf dem Heveliusplatz ausgeübt werden kann, oder ist er berechtigt, außerhalb dieses Grundstückes Briefkästen anzubringen und Postsachen einzusammeln und auszugeben ? b) Ist die Benutzung des besagten Dienstes auf die polnischen Behörden und Beamten beschränkt oder kann der Dienst von dem Publikum benutzt werden ?

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 17.


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Added: 08/04/2016
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