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>> den Danzig -- polnischen Poststreit  Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

nichts an der Rechtslage ändert“. Aus den Sehriftstücken ist nicht ersichtlich, daß die polnische Berufung ausdrücklich zurückgezogen worden ist.

Es haben eine Menge von Erörterungen zwischen den Parteien stattgefunden und sind Erklärungen abgegeben worden über den Sinn und Zweck dieser Vereinbarung. Polen behauptet, daß die Entzscheidung vom 23. Dezember 1922 ganz um gar durch die Vereinbarung ersetzt worden ist und ungültig geworden ist. Andererseits behauptet Dauzig, daß durch Ziffer 3 nur der Tenor der Entscheidung ersetzt werden ist.

Der Gerichtshof hält es für überflüssig, sich zu diesem Punkte gutachtlich zu äußern.

In dem Wortlaut selbst der Ziffer 3 der Vereinbarung bezieht sich der von den Parteien gemachte Vorbehalt auf die Rechtslage (legal situation — situation de droit). Das weitestgehende Zugeständnis, das der Danziger Behauptung in dieser Hinsicht gemacht werden könnte, ist, daß die Entscheidung selbst als in Kraft befindlich angesehen werden müßte, mit Ausnahme hinsichtlieh des Rechts Polens, eine Briefsichtungsstelle auf dem Danziger Hauptbahnhof zu haben, ein Recht, das durch die Vereinbarung erworben worden ist. Wenn dem so ist, muß die Entscheidung genommen werden, wie sie lautet: es ist offenbar unmöglich, Ziffer 3 der Vereinbarung so aufzufassen, daß sie sich auf einen besonderen Teil der Entscheidung bezieht oder irgendeine besondere darin geäußerte Meinung in sich schließt. Der Gerichtshof Iäßt daher während er es sich versagt, sich in bestimmter Form zu dem Sinn der in Rede stehenden Ziffer zu äußern, zum Zwecke der Beweisführung gelten, daß Danzig sich im vorliegenden Falle auf die Entscheidung vom 23. Dezember 1922 beruft. Nun ist sicher, daß die in einer Entscheidung enthaltenen Gründe, wenigstens insoweit sie über den Umfang des Tenors der Entscheidung hinausgehen, für die betreffenden Parteien keine bindende Kraft haben.

Es ist durchaus richtig, daß alle Teile eines Urteils, das die strittigen Punkte betrifft, einander erläutern und ergänzen und in Betracht zu ziehen sind, um den genauen Sinn und Zweck des Tenors zu bestimmen. Dies ist klar in dem Urteilsspruch des Ständigen Schiedsgerichtshofs vom 14. Oktober 1902 festgestellt worden, der die frommen Stiftungen Kaliforniens betraf und Wiederholt von Danzig angeführt worden ist, Der Gerichtshof stimmt dieser Feststellung zu. Jedoch folgt daraus keineswegs, daß jeder in seiner Entscheidung angegebene Grund eine Entscheidung darstellt, und es muß daran erinnert werden daß der Schiedsgerichtshof die Doktrin der res judicata

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 25.


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Added: 08/04/2016
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