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Gallery » Danzig-Polish Post Office Dispute 1925 » Danzig -- polnischen Poststreit 1925

Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

Der Unterschied in dem Wortlaut b) und c) zeigt ferner, daß das Wort „Empfänger" in b) sich auf das Publikum int allgemeinen und nicht nur auf polnische Behörden und Ämter wie in c) bezieht. Es war offenbar beabsichtigt, daß auf die polnischen Behörden und Ämter außerhalb des Hafens insofern ein besonderes Vorrecht ansgedehnt werden sollte, daß an sie gerichtete Briefe und Telegramme an ihre Anschrift ausgegeben werde könnten, während private Empfänger, die außerhalb des Hafens wohnen, nach ihren Briefen und Telegrammen auf das Postamt kommen müssen.

Die Rechtsfolgen des Artikels 168 sind von den Parteien umstritten worden. Polen behauptet, daß der Artikel ein pactumde contrahende darstellt, der gewisse Grundsätze festlegt, Uber die die Parteien sich bereits geeinigt haben, und der Danzig eine Verpflichtung auferlegt, die Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung dieser Grundsätze erforderlich sind. Danzig anderersseits bestreitet, daß darin eine solche Verpflichtung liegt, und behauptet, daß das in dem Artikel enthaltene Verzeichnis nur ein Programm für Verhandlungen ist, in die einzutreten oder nicht einzutreten jeder Partei freisteht. Der Gerichtshof ist nicht angegangen worden, sich zu dieser Frage zu äußern. Der diesem Zusammenhange wichtige Punkt ist der, daB ein Vergleich von b) und c) und dem Artikel zeigt, daß die Benutzung des Dienstes von und nach dem Hafen durch das Publikum von den Parteien in Betracht gezogen war.

Es ist daran zu erinnern, daß die Polen gewährten Postrechte durch die Bestimmungen der Vereinbarungen auf den Hafen von Danzig beschränkt sind, und daß Polen mangels besonderer Vereinbarungen nicht berechtigt ist, außerhalb der Grenzen des Hafens irgendeine postalische Tätigkeit, anszuüben. Die Tatsache allein, daß die Parteien gemäß Artikel 168, Nr. 1b den Abschluß besonderer vereinbarungen sowohl für Privatpersonen als auch für polnische Behörden und Ämter außerhalb der Grenzen des Hafens in Aussicht genommen haben, zeigt, daß das Tätigkeitsfeld des Dienstes mangels solcher Vereinbarungen auf die Grenzen des Hafens beschränkt ist, und daß der Dienst nur für die Benutzung des Publikums im Hafen beabsichtigt ist. In der tatsächlichen Praxis ist es natürlich kaum möglich, das Publikum außerhalb des Hafens zu verhindern, Von dem Dienste Gebrauch zu machen, jedoch kann bezüglich der Ausgabe  außerhalb des Postamtes und innerhalb desselben eine wirksame Kontrolle ausgeübt werden.

Es ist von Danziger Seite angeführt worden, daß Polens Postrechte in Danzig eine Bewilligung zum Nachteil des Danziger Postmonopols darstellen, und daß diese Bewilligung zugunsten Danzigs eng ausgelegt werden muß. Nach Ansicht des Gerichtshofs können die Bestimmungen hinsichtlich einer engen oder freien

Danzig -- polnischen Poststreit 1925, Seite 33.


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Added: 08/04/2016
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