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>> Verfassung und Bevölkerung;

der Stadt Hela und dem Dorf Heisternest. Außerdem gehörten zahlreiche weiteren Dörfer und Güter einzelnen Bürgern und den Danziger Hospitäler, so daß auch in ihnen der Rat seine Befugnisse und seinen Willen zur Geltung bringen konnte. König Stephan hat 1577 diesen umfangreichen Besitz der Stadt nochmals bestätigt. Er ist der Stadt seitdem ungeschmälert bis zum Ende ihrer Freistaatzeit verblieben.

Als Danzig durch den Frieden von Tilsit 1807 erneut zum Freistaat erklärt wurde, wurde sein Landgebiet erheblich erweitert. Auf der Danziger Höhe wurden ihm die früheren Besitzungen des Bischofs von Leslau bei Stolzenberg, Altschottland und St. Albrecht, ein großer Teil der Ländereien des Klosters Oliva sowie mehrere Einsprengsel zugeteilt, die zuvor anderer Herrschaft unterstanden hatten. Auch wurde die ganze Halbinsel Hela bis zu ihrer Wurzel bei Grossendorf der Stadt zugewiesen.

Die Stadt übte in ihrem Gebiet die volle Staatshoheit aus. Sie war berechtigt, sich selbst Gesetzue zu geben, Recht zu sprechen, Steuern und Zölle zu erheben und Münzen zu prägen. Ihre Schiffe führten eine eigene Flagge. Sie zeigte, wie das Wappen, auf rotem Felde zwei silberne Kreuze und eine goldene Krone. Auch hat die Stadt innerhalb ihres Gebietes die Wehrhoheit ausgeübt. Die Bürger wurden zur Verteidigung der Stadt herangezogen, auch wurden höufig Söldner angeworben. Fremde Truppen, auch den polnischen, war der Eintritt in die Mauern untersagt.

Die Stadt wurde durch die sog. drei Ordnungen verwaltet: den Rat, die Schöffen und die Hundertmänner. Das Rat hatte die Aufsicht über alle Zweige der Verwaltung, über die äußere und innere Politik, die Verteidigung und die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt, das Kirchen- und Schulwesen. Er bestand aus 4 Bürgermeistern, 14 Ratsherren der Rechtsstadt, 5 Ratsherren der Altstadt und dem Syndikus. Die Bürgermeister wurden von den Ratsherren aus ihren Reihen, die Ratsherren aus den Schöffen auf Lebenszeit gewählt; doch war es üblich, daß die von ihnen verwalteten Ämtern jährlich gewechselt wurden.

Die Rechtsprechung wurden von den beiden Schöffenkollegien der Rechtstadt und der Altstadt wahrgenommen; unter dem Vorsitz des Richters, eines Ratsherren, gehörten ihnen 12 Schöffen an. Sie versahen die freiwillige, die bürgerliche und die strafrechtliche Gerichtsbarkeit, doch hatten auch der Rat und die "Wette", die Polizeibehörde, rechterliche Befugnisse. Der Strafvollzug fand, abgesehen von Geldstrafen, durch Züchtigung und Heft im Stockturm, am Galgen auf dem Kohlenmarkte vor dem Großen Zeughause, die Hinrichtung für Bürger durch das Schwert auf dem Langen Markt statt.

Die dritte Ordnung bestand seit 1526 aus 100 Vertretern der Bürgerschaft, die von dem Rat aus den Bürgern der Rechtstadt gewählt wurden. Sie hatten alle wichtigen Gesetzen zuzustimmen, durch auch Anträge einbrigen und war an der Verwaltung der Stadt beteiligt.

Die Erwerbung des Bürgerrechts war, wie in anderen Hansestädten, an bestimmte Bedingungen gebunden. In dem Danziger Gesetzbuch, der sogenannten "Willkür", heißt es "Keiner soll Bürger werden, er bringe denn gute Briefe, daß er frei und ehelich geboren sei," also Geburtsurkunden, die im Heimatort behördlich ausgestellt waren. Oder es mußten zwei angesehene Bürger eidlich dafür einstehen, daß der Neubürger "rechter, freier, deutscher Art und Zunge" sei. Der Bürger >>

Geschichte der Freie Stadt Danzig, Erich Keyzer, Seite 19.


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Added: 11/11/2010
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