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>>  >>  >> Satzung

§ 7 Organe
1 ) Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2 ) Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen außer Reisekosten. Reisekosten können unter Berücksichtigung besonderer Umstände durch Vorstandsbeschluß erstattet werden.

§ 8 Mitgliederversammlungen
1 ) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen ladet der 1. oder 2. Vorsitzende als Versammlungslei-ter ein unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt per Rundschreiben mindestens sechs Wochen vor dem Termin.
2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt. Sie ist für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres abzuhalten. Anträge zur Jahreshauptversammlung, über die zu entscheiden ist, müssen eine Woche vor dieser dem einladenden Vorsitzenden in Schriftform mit Begründung vorliegen.
3 ) Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Mindestaufgaben:
- Anerkennung der Tagesordnung mit etwaigen Zusatzanträgen.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr, Aussprache darüber.
- Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer.
- Bei Ablauf der Amtsperiode des Vorstands Bildung eines Wahlausschusses von drei Mitgliedern und Durchführung der Neuwahl des Vorstands gemäß § 9 Abs. 3).
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das Folgejahr.
- Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
4 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen, wenn die Interessen der ARGE DANZIG dies erfordern oder es von einer Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
5 ) Zur Beschlußfassung (Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen. Für Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit.
6 ) Jede Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Eine Fotokopie des Protokolls wird jedem Mitglied mit dem nächsten Rundschreiben zugestellt.

§ 9 Vorstand
1 ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.
2 ) Der 1_ Vorsitzende vertritt die ARGE DANZIG gemäß § 26 BGB.
3 ) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung mit ein-facher Stimmenmehrheit gewählt. Bei nur einem Vorschlag kann durch Handzeichen gewählt werden, bei mehr als einem Vorschlag erfolgt schriftliche geheime Wahl. Wird hierbei nicht die einfache Mehrheit für einen Kandidaten erreicht, entscheidet das Ergebnis einer schriftlichen Stichwahl.
4 ) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliediwährend der Amtsperiode beauftragt der Restvorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine Nachwahl durchführt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands.
5 ) Der Vorstand entscheidet selbständig in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

§ 10 Rechnungs-und Kassenwesen
1 ) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des betreffenden Geschäftsjahres gebührenfrei zu entrichten.
- Bei Nichtzahlung erfolgt im April des betreffenden Jahres die erste kostenpflichtige Mahnung; sofern erforderlich, erfolgt im Juli des betreffenden Jahres eine zweite kostenpflichtige Mahnung per Einschreiben.
- Ist bis zum Ablauf des September des betreffenden Jah-res keine Zahlung erfolgt, wird die Kündigung gemäß § 5 Abs. 3) ausgesprochen.
2 ) Für das Rechnungs- und Kassenwesen ist der Kassenwart mit dem 1. Vorsitzenden verantwortlich.

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Arge Danzig, Rundschreiben 155, Beilagen, Seite 4.


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Added: 04/10/2015
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