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Gallery » Rundschreiben 132 - 4. Quartal, 1986 » Hier spricht Ihr Bundesprüfer: Die Mindestgebühr

ARGE DANZIG
Arbeitsgemeinschaft im Bund Deutscher Philatelisten e. V.
Karl Kniep       Goerdelerstraße 15      D 6200 Wiesbaden      29.9.1986

Hier spricht Ihr Bundesprüfer: Die Mindestgebühr

Der Prüfer ist berechtigt, für seine Tätigkeit eine Gebühr zu berechnen. Die Mindestgebühr beträgt zur Zeit für jede Prüfsendung 20 DM. Vor etwa zwei Jahren wurde ein Prüferkollege als Halsabschneider und Betrüger bezeichnet, weil er diese Mindestgebühr erhob.

Es darf wohl als unstreitig vorausgesetzt werden, daß jede beliebige Tätigkeit nicht umsonst verlangt werden kann. Im folgenden soll daher aufgezeigt werden, was am technischen Drum und Dran seitens des Prüfers zu erbringen ist - wohlgemerkt ohne den eiaentlichen Prüfvorgang.

Der Prüfer oder ein Bevollmächtigter muß beim Posteingang daheim sein und alle Einschreib- und Wertbriefe vor Unterschriftsleistung auf ihre Unversehrtheit nachsehen. Auf getrennte, angetrennte, schlecht verschlossene oder sonstwie zu beanstandende Sendungen sind häufiger als allgemein angenommen wird.

Verfügt der Prüfer über ein Postfach, ist der eben beschriebene Vor gang durch den Weg zum Postamt noch zeitaufwendiger, auch kommt das Transportrisiko auf dem Weg vom Postamt hinzu. Nach Unterschriftsleistung ist jeder Brief zu öffnen, was manchmal recht schwierig ist: Manche Schutzpappen füllen den Umschlag bis zum äußersten, und außen ist kräftig zugeklebt.

Der Prüfer "überfliegt" nun kurz das Anschreiben und macht bei wenigen vorgelegten Marken - vor allem bei wertvollen - eine Inhalts-kontrolle. Mit Vergabe einer Bearbeitungsnummer erfolgt der Eintrag in die Bearbeitungsliste; evtl. ist noch zu beachten, daß der Einsender vom . . . bis zum . . . abwesend sein wird. (Der Prüfer darf nie verreisen, nie krank sein. Er hat auch grundsätzlich bis 23 Uhr am Telefon zu sitzen, um kostenlos Auskünfte zu erteilen.)

Es erfolgt dann der eigentliche Prüfvorgang, kein Thema für heute. Jedoch sei der Hinweis gestattet: Die Sorgfaltspflicht der Aufbewahrung - soll es doch Prüfer geben, die tatsächlich mal ihre Wohnung oder Arbeitsräume verlassen, um auch Einbrechern eine Chance zu geben.

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Arge Danzig, Rundschreiben 132, Die Mindestgebühr, Karl Kniep, 29.9.1986, Seite 1.


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Added: 15/03/2016
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