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durchgeführt werden sind. Es ist ferner zu beachten. daß die rote Linie, die durch den Hafenausschuß gezogen worden ist —— und später von dem Hohen Kommissar anerkannt wurde — nicht bezweckte, ein Gebiet abzugrenzen, innerhalb dessen der Hafenausschuß allgemeine Befugnis hat, sondern ein Gebiet abgrenzen sollte, auf dem die Eisenbahnlinien mit einigen Ausnahmen als besonders im Dienste des Hafens stehend angesehen werden müssen. Die Tatsache, daß eine Eisenbahnlinie besonders im Dienste des Hafens steht, schließt nicht in sich. daß sie in einem Gebiete gelegen ist, das als Ganzes als zum Hafen gehörig anzusehen ist. Die Entscheidung vom 15. August. 1921 läßt daher die Frage der Gebietsgrenzen des Hafens von Danzig für postalische Zwecke vollkommen ungelöst.

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Der Gerichtshof muß nun daran gehen, zu prüfen, ob eine Entscheidung des General Haking in Kraft ist, die über die Punkte a) und b) der Frage 2 in der in Ziffer l8 der Entscheidung des jetzigen Hohen Kommissars vom 2. Februar 1925 angegebenen Weise oder sonstwie entscheidet und zutreffendenfalls, ob eine solche Entscheidung eine erneute Prüfung sämtlicher oder einiger strittiger  Punkte durch den Hohen Kommissar oder den Rat verhindert. Der zweite Teil dieser Frage braucht nur erwogen zu werden, wenn der erste Teil in bejahendem Sinne beantwortet wird.

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Artikel 103. Absatz 2 des Vertrages von Versailles bestimmt:

„Der Hohe Kommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des gegen-wärtigen Vertrages oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen Sollten.“

Diese Bestimmung hatte augenscheinlich den Zweck.einen allgemeinen Grundsatz festzulegen, der durch spätere Bestimmungen weiter ausgeführt und ergänzt werden sollte. Diese Bestimmungen sind in dem Artikel 39 des Vertrages von Paris vom 9. November 1920 zu finden. der wie folgt lautet:

Tede zwischen Polen und der Freien Stadt aufkommende Meinungsverschiedenheit in bezug auf den vorliegenden Vertrag oder alle anderen späteren Abmachungen, Vereinbarungen und konventionen oder alle die Beziehungen Polens und der Freien Stadt berührenden Fragen soll von der einen oder anderen Partei der Enitscheidung

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 19.


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Added: 08/04/2016
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