
Besondere Schreibgebühren:
Ausfertigungsgebühr für Schreiben oder Telegramme wegen Zurücd
ziehung und Aufschriständerung von Postsendungen. 50 Bf.
Behandlungsgehühr für Bostvollmachten 2 M.
Abholungserklärunge 2 M.
Gebühr für umfangreiche Nachsorschungen in Höhe der Selbstkosten,
entsprechende Anzahlung ist zu leisten.
Ausfertigungsgebühr für Doppel zu Einlieferungsscheinen und Poft=
anweisungen, die der Empfänger verloren hat 50 Bf.
Posteinlieferungsschein für jedes gewöhuliche Paket 50 Bf.
Burüdzichung von Poftjendungen und Aenderung von Aufjchriften.
Gine persönliche Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeorte oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte. Die Nükgabe geschieht an denjenigen, der ein von derselben Hand oder Schreibmaschine,
von der die Aufschrift geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags,
der Postanweisung oder der Paketkarte abgibt und den Einlieferungsschein
vorlegt. Zurückzichung von Sendungen, Aenderung der Aufschrift, Aenderung
oder Streichung von Nachnahmebetrågen für bereits abgegangene Sendungen
muß schriftlich stets bei der Aufgabe-Postanstalt, nicht aber bei der BestimmungsPostanstalt, unter Beifügung eines Doppels der Aufschrift usw. wie oben geschildert und des Einlieferungsscheins beantragt werden. Die Aufgabe=
Postanstalt prüft die Berechtigung des Antragstellers und erledigt das Ersuchen brieflich oder telegraphisch. Es sind zu entrichten:
1) eine Ausfertigungsgebühr von 50 Bf., 2) brieflich: Gebühr für einen einfachen Einschreibbrief 90 sf.,
3) telegraphisch: Gebühr für das Telegramm.
Betrisst der Antrag mehrere von demselben Absender an denselben
Empfänger gleichzeitig aufgelieferte Sendungen, so genügt eine Ausfertigung;
die Gebühren werden auch nur einfach berechnet.
Eine einfache Verichtigung der Aufschrift (Straßenånderung usw.) ohne
Aenderung des Namens oder der Eigenschast des Empfängers kann jedoch
vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die
Aenderung der Aufschrift vorgeschriehenen Formen.
auf
Telegkamme.
(Vom 1. Juli 1920 ab werden die Telegrammgebühren wahrscheinlich
das Doppelte erhöht werden.)
Ortsverkehr: 8 Pf. für jedes Wort, mindestens 0,80 M.
Fernverkehr: 10f. 1,- M.
Bresfetelegramme: Die Hälfte vorstehender Gebübren. Telegraphische Postanweisungen und Zahlkarten siche Postanweisungen.
Eilbotenlohn für Telegramme an Empfänger im Landbestellbezirk bei
Borauszahlung - XP - 1 M.
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Added: 22/07/2025
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