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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 187- April, Juni, July 2000 » Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung

>>  2. Stempel / Stempelung

Amtsblatt Nr. 35 vom 19.November 1926, Verfügung Nr. 241
Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung im Telegraphenbetriebe (V 28 -)
Im Telegraphenbetriebe sind vom 1. November 1926 ab die Tagesstunden durchgehend von 0-24 zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Tageszeiten „vormittags" und „nachmittags" sind nicht mehr anzuwenden.

Amtsblatt Nr. 36 vom 27. November 1926. Verfügung Nr. 253
Allgemeine Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung bei der Danziger Post- und Telegraphenverwaltung (II 11 - )
Nachdem gemäß Amtsbl Vf Nr. 241 die Vierundzwanzigstundenzählung im Telegraphenbetrieb bereits vom 1. Novem-ber 1926 ab eingeführt worden ist, werden mit dem Inkrafttreten des nächstjährigen Sommerfahrplans im inneren und äußeren Dienstverkehr der Danziger Post- und Telegraphenverwaltung allgemein die Stunden — um Mitternacht beginnend — durchgehend von 1 bis 24 bezeichnet werden, wie es bereits in fast allen Ländern des europäischen Festlandes geschieht. Diese Maßnahme gilt also für alle Dienstzweige der Danziger Post- und Telegraphenverwaltung.
In den sonstigen öffentlichen Verwaltungszweigen und im bürgerlichen Leben bleibt die hergebrachte Zählung nach Vormittags- und Nachmittagsstunden bestehen.
Von einer Änderung der Zifferblätter an den Uhren soll, wie auch in anderen Ländern mit vierundzwanzigstündiger Zeitrechnung abgesehen werden, da Mißverständnisse hieraus nicht zu befürchten sind Die Abänderung der Stempel mit Stundenangaben ist nach Einführung der neuen Stundenzählung bei Instandsetzungen und Neubeschaffungen nach und nach vorzunehmen. Wegen der sonst noch nötigen Änderungen von Formblättern, Aushängen usw. wird später verfügt werden.

Amtsblatt Nr. 3 vom 28. Januar 1927, Verfügung Nr. 20
Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung im Fernsprechbetriebe (IV 32)
Im Fernsprechbetriebe sind bereits vom 1. Februar 1927 ab die Tagesstunden durchgehend von 0-24 zu bezeichnen; die Bezeichnung der Tageszeiten „vormittags" und „nachmittags" sind nicht mehr anzuwenden.

Amtsblatt Nr. 10 vom 13. April 1927, Verfügung Nr. 62
Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung bei der Danziger Post- und Telegraphenverwaltung (11 11 -)
Nachdem die Vierundzwanzigstundenzählung bereits im Telegraphenbetriebe vom 1. November 1926 an und im Fernsprechbetriebe vom 1. Februar 1927 an angenommen worden ist (Amtsblatt Vf Nr. 241 v. 1926, Seite 103 und Nr. 20 v. 1927, Seite 5), wird die neue Zeitrechnung mit dem Beginn der neuen Fahrpläne am 15. Mai d.J. auch für die übrigen Dienstzweige der Danziger Post- und Telegraphenverwaltung eingeführt. Von diesem Tage an sind die Tagesstunden nach Maßgabe der Amtsbl Vf Nr. 253 v. 1926, Seite 106, durchgehend von 0 bis 24 zu bezeichnen. Die Tageszeiten „vormittags" und „nachmittags" sind alsdann nicht mehr anzugeben. An die Stelle der bisherigen Ankunftsbezeichnung 12 tritt 24 0, während die Abgangszeit 12 ° mit 0 ° bezeichnet ist.
Im Postleitheft werden die Vorbemerkungen entsprechend geändert werden.
Nach Einführung der neuen Stundenzählung wird es sich empfehlen, anfänglich im schriftlichen Verkehr mit Behörden usw., die nicht zur neuen Stundenzählung übergehen, der Stundenangabe in der neuen Zählung die alte Stundenangabe in Klammern beizufügen.
Wie bereits durch die vorgenannte Amtsblattverfügung angeordnet worden ist, soll von einer Änderung der Zifferblätter an den Uhren abgesehen und die Abänderung der Stempel mit Stundenangaben bei Instandsetzungen und Neubeschaffungen nach und nach vorgenommen werden. Letzteres kann schon von jetzt an geschehen. Die notwendigen Änderun-gen der Leerungsscheiben der Briefkasten, Hinweisschilder, Aushänge, Abfertigungsübersichten usw. sind rechtzeitig in die Wege zu leiten. Vorhandene Formblätter mit Zeitangaben sind handschriftlich zu berichtigen, den neuen Verhält-nissen ist bei ihrem Neudruck Rechnung zu tragen.
Durch Schalteraushang ist dem Publikum von der Einführung der Vierundzwanzigstundenzählung Kenntnis zu geben. Die Beamten sind in der Anwendung der neuen Zeitrechnung gehörig zu unterweisen.

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Rundschreiben 187, Literaturbeilage 995A, 15. März 2000, Seite 9.


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