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4 Bestimmungen über die Benugung der Bücherei.
4.
Die entnommenen Werke 2c. müssen bei der Benuzung schonend behandelt und sorgsam aufbemahrt werden. Jeder Entleiher hat für den vollen Wert der ihm aus= gehändigten Werke zu hasten. Er hat daher im Fal
des Verlustes oder der Beschädigung der entliehenen Gegenstände die Kosten der Neubeschaffung der Bände
und wenn es sich um größere Werke handelt, von denen einzelne Vände nicht verkäuslich sind, die Kosten der Neubeschaffung des vollständigen Werkes zu ersezen. Das Eintragen von Bemerkungen in die Bücher ac. mit Tinte, Bleistist 2c. ist untersagt und wird vorkom mendenfals einer Beschädigung gleich geachtet. Den- jenigen Beamten, welche sichh in der Behandlung der entliehenen Werke unsorgsam zeigen, kann die weitere Benuzung der Bücherei untersagt werden.
Die Weitergabe der Werke an nicht der Postver=
waltung angehörige Personen ist verboten.
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Added: 28/07/2025
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