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Gendungen nach Orten ohne Postanstalt ist die Bestimmungspostanstalt
anzugeben. Es kann von keinem Postbeamten verlangt werden, daß er jedes
kleine Dorf im Deutschen Neiche kennt. Vielfach gibt es aber auch gleichyoder ähnlich lautende Orte, die dem Absender nicht bekannt sind. Win
man also Fehleitungen und damit zusammenhängende Verzögerungen in der
Beförderung vermeiden, so füge man den Namen der Kreisstadt, Provinz
usw. hinzu.
Nur bei gewöhnlichen Brieffendungen find sogenannte Fensterbriefumschläge
zulässig. Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Bermerke über Eilbestellung, Einschreiben, Nachnahme, Wertangabe usw. erhalten wie die
Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne ste bestellt werden kann. Bei
Paketen mit Wertangabe bis 100 M. darf allerdings der Wertbetrag nur
auf der Paketkarte angegeben werden. Sie werden während der Beförderung
wie gewöhnliche Pakete behandelt. Die Aufschrift schreibe man am besten
auf die äußere Umhüllung. - Aufgeklebte Aufschriften und sogenannte
Fahnen lösen sich vielfach während der Beförderung los und führen dadurch
zu Verlust.
Man behalte stets eine Aufstelung über den Inhalt der Sendung
zurük und vermerke darauf den Tag und die Postanstalt der Auflieferung,
da diese Angaben in Beschwerde- oder Nachsrageschreiben stets enthalten sein müssen.
Wertbriefe dürfen nicht vom Absender mit Klebezetteln versehen sein,
auch sind die Freimarken durch kleine Zwischenräume getrennt anzubringen,
damit Verlekungen des Umschlages sofort sichtbar sind und nicht durch Ueberklebungen verdeckt werden können.
Ansgeschlossen von der Postbeförderung (P.-D. § 5) sind Gegenstände,
deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, Lustzudrang,
Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und äßende Flüssigkeiten. Wer
derartige Sendungen dennoch aufliefert, haftet - von der geseßlichen Strafe
abgesehen. - für allen daraus entstehenden Schaden.
Bedingte ZulaHung. Flüssigkeiten, schnell verderbende Sacфen, unförmig große Gegenstände und lebende Liere können zurückgewiesen werden.
Bei Sendungen mit lehenden Tieren hat der Absender auf der Paketkarte
und dem Pakete anzugeben, was geschehen soll, wenn der Empfänger die
Sendung nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt, oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar wird. Ebenso
kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalte, z. B. frischen
Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte Sachen
infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Berpackung beschädigt werden oder
verloren gehen, so leistet die Post keinen Ersah. Ueber Berpackung von Zündhütchen, Zündspiegeln, Patronen, rohem Zellhorn (Zelluloid), Eichtspielfilmen und radiumhaltigen Körpern bestehen nach der P.-O. § 6 besondere Berpapungsvorschriften. P.-O. § 27 besagt: Auch wenn die Annahme nicht


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Added: 22/07/2025
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