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Wertbriese

Wertbriese müssen mit einem haltharen, aus einem Stüde hergestellten Umschlage versehen sein; er darf keine farbigen Nänder haben.
Verschluß der Pakete und Wertfendungen.
Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 M. sowie Einschreibepakete müssen
so verschlossen sein, daß ohne Desfnung oder Beschädigung des Verschlusses
ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegel sind entbehrlich, wenn der
Inhalt nach seiner Beschassenheit durch Berpackung und Verschluß ganz gesichert ist. Der Verschluß kann durdh eine gut geknotete Berschnürung oder, wenn die Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstosf oder mit
Siegelmarken hergestellt werden. Verschlossene Neisetaschen, Koffer und Kisten,
gut bereifte und fest verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen
keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen
und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen unq
Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 M. müssen soviel
Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß dem Inhalt
ohne sichtbare Beschädigung der Hülle oder der Siegel nicht beizukommen
ist. Papplartons sind bei diesen Wertsendungen in Packpapier oder dergl. einzuschlagen.
Bei Paketen ist es neuerdings gestattet, die Packpapierkanten mit Klebestreifen, die mit der Firma oder dergl. bedruckt sind, zu üherkleben,
damit im Falle des Abbröckelns der Siegel die Papierenden sicher zu=
sammenhalten und eine Beraubung unmöglich gemacht wird. Bei Wert
briesen müssen die Siegelabdrücke såmtliche Klappen des Umschlags treffen.
Ueber die besonderen Anforderungen bei Briesen mit Geldstücken und reinen Geldsendungen über mehr als 100 M. siehe P.-O. § 17.
Sendungen, die nicht vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und
verschlossen sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschristsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschafsenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln
ein Nachteil für andere Sendungen oder eine Störung der Ordnung im
Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersaß unq
Entschädigung verzichtet und dies in der Aufschrist, bei Paketen auch auf
der Paketkarte, durch die Worte auf meine Gefahr\" ausdrückt und unterschreibt. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter
Beschaffenheit beanstandet ist, hat dennoch der Absender alle die Nachteile
zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen Berpakung, Verschließung
und Ausschrift hervorgegangen sind.
Der Absender ist also verantwortlich für gute, zureichende Berpackung,
denn der Annahmebeamte kennt meistens den Inhalt der Sendung nicht und
kann daher vielfach nicht beurteilen, ob die Verpackung dementsprechenь postordnungsmäßig ist oder nicht. Werden also Sendungen, die nicht den Bestimmungen entsprechen, angenommen, so gehen sie auf Gefahr des Abfenders.


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Added: 22/07/2025
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