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Garantie und Erfazleistung.

Garantie. (P.-G. § 6.) Die Postverwaltung leistet dem Absender
im Falle postorduuugsmäßig erfolgter Einlieferung Ersay:
1) für den Verlust und die Beschädigung (auch Beraubung)
a) der Briese mit Wertangabe,
b) der Pakete mit oder ohne Wertangabe;
2) für den Berlust der eingeschriebenen Sendungen.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter 1
bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur
dann Ersaß, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Wert bleibend ganz oder teilweise verloren
Hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird
jedoch hierbei keine Rücsicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersakleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
a) durdh die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durcdh
die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder
e) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für die
die Postverwaltung nicht durch Bertrag die Ersaßleistung ausdrücklich
übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Ginlieferung bei
einer deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Absender seine An=
sprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen, so
hat die Postverwaltung ihm Beistand zu leisten.
Aushändigung zu beanstandender Sendungen.
(P.-G. § 7.) Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushåndigung an den Empfånger außerlich
unverlekt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Deffnung an
dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten
werden. Die ohne Crinnerung geschehene Annahme einer Sendung be=
gründet die Vermutung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Ber=
packung unverleßt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten
übereinstimmend befunden ist.
Man achte besonders darauf, ob an den Ecken und Kanten etwa ein
Niß oder gar ein Loch sichthar ist, was bei einem Papptarton ohne Papier- umhüllung hinreichend verdächtig ist, um das Paket zu beanstanden. (Siehe
Ausführungen unter „Berpackungsvorschriften\".) Der Empfänger ist also berechtigt, jede Sendung nachzuwiegen und das Gewicht mit dem Postgewicht
auf der Paketkarte zu vergleichen. Die Gewichtsfeststellung sollte eigentlich
nie unterbleiben, sie muß natürlich schnell geschehen und eine Wage muß
zur Hand sein, damit der Pakethesteller nicht dadurch aufgehalten wird.


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Added: 22/07/2025
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