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Für eingeschriebene Sendungen werden im Falle des Verlustes
der ganzen Sendung 42 M. erstattet und zwar bei Einschreibbriefen ohne
Rücksicht auf den Inhalt, bei Einschreibpaketen nach Maßgabe des ent- standenen Schadens bis zu 42 M. Würde der Ersaßbetrag bei Berechnung
nach Gewicht mehr betragen, so ist für jedes Pfund der ganzen Sendung
10 M. zu vergüten. Handelt es sich um einen Teilverlust, also Beschädigung
und Fehlen von Gegenständen, so wird für Einschreibbriefe nichts, füa Ginschreibpakete nur wie für gewöhnliche Pakete nach Gewicht Ersaß geleiſtet.
Postaufträge rechnen zu den Einschreibbriefen. Im Verlustfalle
werden 42 M. vergütet, im Falle der Beschädigung und eines Teilverlustes
wird kein Ersaß geleistet. Sind die Anlagen eines Austrags ausgehändigt,
ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, so erseßt die Post
dem Absender bei Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfånger der
Anlagen an die Post, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Gine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Nück- oder Weitersendung des Auftrages, leijtet
sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der
besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschriftsmäßigen Protestauftrag8 nach § 4 des Gesetes
betr. die Erleichterung des Wechselprotestes v. 30. 5. 08 (N.G.Bl. S. 321).
Diese Haftung beginnt mit dem Gingange des Postaustrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte
Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber unter
Einschreiben eingeliefert ist. Für Hin- und Rücksendung des Wechsels
und der Protesturkunde und Weitersendung an einen Gerichtsvollzieher,
Notar usw. wird wie für einen Einschreibbrief, für den eingezogenen Betrag
wie für Postanweisungen gehaftet.
Für Postanweisungen, Zahlungsanweisungen, Zahl= tarten leistet die Post in voller Höhe Garantie.
Für Wertbriefe und Wertpakete wird der wirklich erlittene
Schaden bis zur Höhe des angegebenen Wertes erseßt, denn die Wertangabe
bildet die Grundlage bei der Ersaßleistung. Beweist jedoch die Postver
waltung, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt,
so hat sie nur diesen zu erseßen. Ist in betrügerischer Absicht zu hochy
versichert, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schaden=
ersah, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgeseße zu bestrafen.
Uebrigens ist zu beachten, daß Pakete mit Wertangabe bis 100 M. einschließlich hierbei keine Ausnahme machen, denn für diese wird Ersaß
genau so geleistet wie für Sendungen mit höherem Werte.
Selbstkostenpreis. In allen Fällen ist bei Berechnung des
entstandenen Schadens der Selbstkostenpreis vom Tage der Auslieferung an=
zugeben. Der marktgängige Preis und der Zustand der Sache (gebraucht,
alt, neu) sowie die amilichen Höchstpreise sind zu beachten. Eine Veränderung


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Added: 22/07/2025
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