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Gallery » Rundschreiben 134 - 2. Quartal, 1987 » Zum letzten Rundschreiben: Prüfung von Danzigmarken

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Obige Anzeige für die 143. Fehr-Auktion 24./25.4.87: Doppeltes Pech für den Erwerber: Das Datum 27.8.20 ist auf jeden Fall verkehrt, erst möglich ab 30.8.20. - Der Stempel Danzig 1 r ist der ohne Lücke, also erst in Gebrauch ab 3.8.22 lt. Hasselhoff-Katalog. Zu signieren wären alle 3 Werte nur als Stempelfälschung, lt. Michel-Spezial 1986 Seite 393 nur 1/3 des x - Preises, demnach Katalogwert 2.933,--.

Dagegen wirkt ein fast postfrischer Satz 47-49 aus der 7. Jakubek-Auktion für 4.000 DM Ausruf fast billig (Los 2756), mit ganz minimalen Unzulänglichkeiten. Jedoch sieht es mit den Losen 2764 (unten) bzw. 2767 (rechts) schon schlechter aus:

Bei den meisten derartiger Stücke ist heute nicht mehr festzustellen, inwieweit Probedrücke vorliegen oder nur Makulatur, zumal nach dem Auftauchen einer größeren Bogenmenge ungezähnter Marken ohne Mittelstücke, mit doppelten Mittelstücken usw., kürzlich für etwa 8.000 DM in Paris verkauft, es sind ca. 40 Bögen - alles Danzig - gewesen!

Zum letzten Rundschreiben: Prüfung von Danzigmarken usw.
Zur Aussage, es würde viel prüfunwürdiges Aaterial von außerhalb der Arge hergesandt, sei bemerkt, daß hierunter natürlich nicht die Stempelprüfung für Inflationsmarken zuüeerstehen ist: Hier werden auch billige Marken signiert bzw, hier sind auch billige Marken prüfwürdig. Wenn aber verlangt wird, für eine Mi.Nr. 195 b ein Fotoattest auszustellen, weil die Farbe nicht grauschwarz, sondern eher bläulichschwarz ist - also eine neue Abart zur Meldung für den "Michel", dann kann nur allgemeines Schütteln des Kopfes die geringste Reaktion sein. Frei-Rückumschlag liegt natürlich auch nicht bei.

Der Stempel Danzig 5 (Ausland) a galt bisher auf Inflationsmarken als rückdatiert. Das Auffinden einer nicht datierten Postkarte mit Stempel von 1920 bedeutet nicht automatisch, daß dieser Stempel jetzt Infla-echt ist - diese Abschläge werden im Augenblick lediglich nicht als Fälschung signiert.

Ein Prüfer ist berechtigt, Aufträge abzulehnen. Er ist aber nicht verpflichtet, Ware einer bestimmten Firma (z.B. Mohrmann/Hamburg) abzulehnen, wenn ihm diese von dritter Seite (dem Käufer) vorgelegt wird.

Arge Danzig, Rundschreiben 134, 3.4.1987, Seite 769.


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Added: 14/03/2016
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