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Gallery » Arge Danzig Rundschreiben 252 » Die Post als Gerichtsvollziehe | Das Weiterleiten von Post

>> Der Gebrauch von Nachportomarken in der Freien Stadt Danzig

Die Post als Gerichtsvollzieher
Wie in Deutschland bot auch die Danziger Post einen besonderen Dienst an. Man konnte sie als eine Art Gerichtsvollzieher einsetzen. Hierzu musste man bei dem zuständigen Postamt, wo der schlechte Zahler wohnte, die beglaubigte Rechnung und ein spezielles Formular, einen Postantrag, abgeben. Gelang es der Post nicht, den Betrag einzutreiben, wurde der Antrag mit einem protestierten Wechsel als Einschreiben an den Auftraggeber zurückgeschickt. Durch das Zurückschicken als protestierter Wechsel hatte der Auftraggeber jetzt eine Urkunde in den Händen, also einen Vollstreckungstitel, mit dem er zu einem Gericht gehen konnte. Die Unkosten, die der Post entstanden, wurden per Nachportomarken dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Abb. V

Das Weiterleiten von Post
Es kam immer wieder vor, dass man ein Poststück nicht zustellen konnte, weil der Adressat verzogen war. Es musste also nach der neuen Adresse weitergeleitet werden. In einem derartigen Fall wurde das Poststück mit Portomarken zufrankiert, aber nicht mit Nachporto belegt.

Abb. W:
Hamburger Ortsbrief vom 3.3.23 - korrekt frankiert

Der Adressat ist aber nach Danzig Langfuhr verzogen und der Ortsbrief daher ein Fernbrief geworden.

Ab 1.3.1923 betrug die Gebühr aus Deutschland nach Danzig für die 1. Gew. -Stufe 100 M. Die fehlenden 60 M werden mit Nachportomarken verklebt, und der Adressat muss den Betrag bezahlen.

Literaturbeilage 199, 8. Juni 2016, Seite 12.


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Added: 13/07/2016
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