>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925
Der Geriehtshof bat die unmittelbar beteiligten Parteien, nämlich die polnische Regierung und den Senat der Freien Stadt Danzig, ihm mitzuteilen, ob sie entweder münndlich oder schriftlich Auskunt zu ertei1en wünchten, worauf die Vertreter dieser Parteien jeder dem Aktuar am 10. April -- dem vorgeschriebenen Datum -- eine Denkschrift nebst Anlagen einreichten.
Andererseits beschloß der Gerichtshof, da er bis zum 15. April, dem festgesetzten Termin, kein Ersuchen um Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung (hearing) zweeks Vortrags der mündlichen Aussagen der beteiligten Parteien zu der ganzen ihm vorliegenden Frage erhalten hatte, daß keine Verhandlung zu diesem Zwecke stattfinden würde. Es wurde jedoch jeder der beteiligten Parteien gestattet, ein zweites Schriftstück einzureichen. Indem die Parteien von dieser Erlaubnis Gebrauch machten, reichte jede am 17. April, dem festgesetzten Datum, dem Aktuar ein Schreiben mit beigefügten Schriftstücken ein. Später wurden mit Zustimmung des Gerichtshofs Erwiderungen auf diese Sehreiben übersandt, so daß der Gerichtshof am 4. Mai im Besitz sämtlicher den Streitfall betreffenden Schriftstücke war.
Außer den von den beteiligten Parteien übermittelten Schriftstücken lag dem Rat noch ein Aktenstück mit weiteren Schriftstücken (siehe Verzeichnis im Anhang) vor, das der Generalsekretär des Völkerbundes übersandt hatte, und noch einige weitere Schriftstücke und Auskünfte die der Generalsekretär auf Ersuchen des Gerichtshofs freundlichst übersandt hatte.
I
Bevor der Gerichtshof sich zu den von dem Rat gestellten Fragen, wie erbeten, äußert, muß er in erster Linie den Ursprung der Meinungsverschiedenheit, die zu diesem Ersuchen um Äußrung geführt hat, feststellen.
Der am 28. Juni 1919 unterzeichnete Friedensvertrag von Versailles (Artikel 100 bis 108) begründete die Stadt Danzig mit ihrem Gebiet als Freie Stadt unter dem Sehutze des Völkerbundes und ließ die Verfassung durch den Völkerbund gewährleisten. Ein Hoher Kommissar des Völkerbundes mit dem Sitz in Danzig wurde mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des Vertrages von Versailles selbst oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen sollten.
Durch Beschluß des Rats vom 17. Dezember 1920 wurde General Sir Richard Haking zum Hohen Kommissar ernannt. Seine Ernennung, die inzwischen erneuert worden war, lief endgültig
Danzig-Polish Post Office Dispute, Seite 6.
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Added: 16/02/2016
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