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>> Danzig-Polish Post Office Dispute 1925 | den Danzig -- polnischen Poststreit

Artikel 29 und 30 des Vertrages von Paris berechtigt ist, bedeutet ein Postamt im Hafen von Danzig. Dieses Postamt  ist dasjenige, das der polnischen Postverwaltung auf dem Heveliusplatz zugeteilt worden ist.

b) Der durch diesen Postdienst von dem Gebiete der Freien Stadt nach Polen und umgekehrt bewirkte Verkehr muß von den unter a) erwähnten Gebäuden nach der einen oder mehreren auf polnischem Gebiete gewählten Stellen gehen, und keine postalischen, telegraphischen oder telephonischen  Sendungen oder Mitteilungen oder sonstiges darf auf diesem Wege angenommen oder ausgegeben werden, außer in der unter a erwälmtmr Stelle. Die Ausdrücke ,,angenommen“ (received) und „ausgegeben” (delivered) bedeuten Annahme oder Ausgabe durch irgendwelche dabei angewendeten Mittel und haben Amit deutschen posttechnischen  Ausdrücken nichts zu tun.

c) Der Gebrauch von Briefkästen außerhalb der Grenzen des unter a) erwähnten Gebäudes oder der Gebäude und ein Einsammlungs- und Bestelldienst durch Brieftnäger in irgendeinem Teile des Gebietes der Freien Stadt ist unzulässig und wulersprieht der Entscheidung vom 25. Mai 1922.

d) Das unter a) erwähnte Postamt ist nicht dazu bestimmt. sich mit allen Briefen zu befassen, die an irgendeiner Stelle im Danziger Gebiete nach Polen und dem Auslaude, gleich, ob von polnischen Staatsangehörigen oder anderen Einwohnern der Freien Stadt aufgegeben werden sind. Es ist vielmehr dazu bestimmt, den im Danziger Gebiet. rechtmäßig errichteten polnischen Behörden zu ermöglichen, bei diesem Postamt und keiner anderen Stelle sonst Postsendungen zusammenzustellen und sie von dort unmittelbar naeh Polen oder dem Auslande zu befördern, und sich des weiteren mit durchgehenden Postsendungen aus Polen über den Hafen von Danzig nach Überseeländern und umgekehrt zu befassen.

e) Die Ziffern 1 und 2 des Abkommens vom 19. April l923 über die Sichtungsstelle und des Abkommens vom 29. August 1924 über die Umschlagstelle für Überseesendungeu im Hafen bleiben von dieser Entscheidung unberührt.“

Die polnische Regierung legte gegen diese Entschcidung Berufung ein und bat um Aufhebung derselben.

Diese Berufung vom 20. Februar 1925 stützt sieh unter anderem auf die Behauptung, daß die in Rede stchende Entscheidung von einer irrigen Auffassung der Entscheidung vom 25. Mai

Danzig-Polish Post Office Dispute, Seite 16.


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Added: 08/04/2016
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