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>> Porto-Briefe

Das Verfahren erzeugte jedoch keine Eindeutigkeit, da sich solche Ziffern auch auf Briefen mit tadellos lesbarem Rayonstempel befanden.

Der zusätzliche Vertrag von 1837

Am 26. März 1836 vereinbarten Preußen und Frankreich eine Veränderung des vorhandenen Vertrages mit Gesetzeskraft ab dem 1. März 1837. Die wichtigsten Änderungen bezogen sich auf die Gebührenberechnungen und auf eine Erhöhung der Zahl der Grenzübergangs-Postämter.

Gebührenberechnungen

Eine Neuberechnung für Porto-Briefe wurde notwendig, weil die Öffentlichkeit erfahren hatte, daß ein solcher Brief aus Preußen nach Frankreich viel preiswerter war als ein Franco-Brief. So kostete z. B. ein Franco-Brief von Danzig nach Bordeaux bis Aachen 17 Sgr oder 20 décimes. Auf der französischen Seite der Grenze wurde ein Porto-Brief nur mit 13 décimes berechnet. Wenn man bedenkt, daß die französische Entschädigung für Preußen nur 28 Ggr für 30 Gramm Korrespondenz betrug, wird klar, daß weniger als 10 Ggr für einen Brief empfangen wurden. Mit anderen Worten brachte ein frankierter Brief von Danzig über Aachen nur 17-2 = 15 Sgr dem Fiskus ein (Transit über Belgien wurde von Preußen bezahlt). Für einen Porto-Brief wurden weniger als 9 Ggr empfangen. Dieser Unterschied bei der Behandlung der Porto- und der Franco-Post war beim Abschluß des Vertrags 1816 nicht vorausgesehen worden. Es herrschte die Meinung vor, daß die Gebührenberechnung für beide Postarten gleich sein sollte. Erstaunlich ist, wie lange Preußen diesen beträchtlichen Verlust für seinen Fiskus hinnahm. Im zusätzlichen Vertrag wurden nun beide Postarten gleichgestellt. Eine neue Methode der Gebührenberechnung ersetzte die Bedingungen der "Ordonnance du Roi" von 1818. In der Vergangenheit betrug die Gebühr für einen einfachen Brief von Danzig nach irgendeinem Ort in Frankreich: 13 + französische Gebühr x die französische Gewichtsstufe.

Nun wurde die Gebühr als Summe der preußischen + der französischen Gebühr berechnet. Selbstverständlich galt für beide Gebühren, wenn notwendig, die jeweilige

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Rundschreiben 214, Literaturbeilage 213, 12.12.2006, Seite 11.


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Added: 31/08/2015
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