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den Danzig -- polnischen Poststreit 1925

des Hohen Kommissars unterbreitet werden, der die Angelegenheit an den Rat des Völkerbundes verweist, falls er es für nötig erachtet.
Die beiden Parteien behalten die Freiheit, an den Rat des Völkerbundes zu appellieren.“

Der Gerichtshof bezweifelt nicht, daß die Grundsätze, die in seinen Äußerungen Nr. 8 und 9 hinsichtlich des endgültigen Charakters von Entscheidungen auf Grund des Völkerrechts nic-dergelegt werden sind, sich auch auf jede endgültige Entscheidung auf Grund der vorgenannten Bestimmungen beziehen,

Dieser Punkt wird von den. Parteien nicht bestritten, obwohl Polen behauptet, daß ausnahmsweise Fälle eintreten können, in denen sogar eine endgültige Entscheidung von dem Hohen Kommissar oder dem Rat des Völkerbundes noch einmal geprüft werden könne.

Der zur Zeit strittige Punkt ist nur der, ob eine Entscheidung dahingehend in Kraft ist, daß der polnische Postdienst im Hafen Von Danzig auf die Tätigkeit innerhalb seines Grundstückes auf dem Heveliusplatz beschrämkt ist und die Benutzung dieses Dienstes auf polnische Behörden und Beamte eingeschränkt ist.

Ans den dem Gerichtshof miterbreiteten Schriftstücken geht hervor, daß beide Parteien in der Hauptsache ihre Begründungen auf drei Schriftstücke stützen, nämlich die Entscheidung vom 25. Mai 1922, die Entscheidung vom 23. Dezember 1922 und das Schreiben des Hohen Kommissars vom 6. Januar 1923.

    * * *

Polen hatte bei dem Rat des Völkerbundes Berufung gegen die Entscheidung dcs General Haking vom 25. Mai 1922 eingelegt Am 30. August desselben Jahres wurde die Berufung infolge der Auslegung, die der Hohe Kommissar zu einigen Punkten seiner Entscheidung gegeben hatte, zurückgezogen. Die auf diese Weise ausgelegte Entscheidung wurde somit endgültig und bindend und ist zur Zeit in Kraft. Es bleibt zu prüfen, ob sie die strittigen Punkte einschließt.

Die Entscheidung wurde infolge von Ersuchen abgegeben, die die Parteien auf Grund des Artikels 240 des Warschauer Abkommens vom 24. Oktober 1921 stellten, die der Entscheidung des Hohen Komnrissars unter anderen folgende den polnischen Postdienst. betreffende Punkte vorbehielten:

(Die Übersetzung des Folgenden ins Englische ist durch den Aktuar erfolgt. Der ursprüngliche deutsche Wortlaut ist gleichzeitig als Fußnote  wiedergegeben und lautet:)

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 20.


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Added: 08/04/2016
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