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den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

Grundsatz, der in Artikel 103, Ziffer 2 des Vertrages von Versailles — auf den sich Danzig in der Hauptsache stützt — festgelegt ist, im Zusammenhang mit Artikel 39 des Vertrages von Paris zu betrachten ist. Aus diesen Bestimmungen geht ganz klar hervor, daß die Tätigkeit des Hohen Kommissars richterlichen Charakter hat und auf die Entscheidung von Fragen beschränkt ist, die ihm von der einen oder anderen Partei unterbreitet werden. Der Hohe Kommissar war daher nicht befugt. Fragen zu entscheiden, die ihm die Parteien nicht unterbreitet hatten und seine Entscheidung sollte mögliehst so aufgefaßt werden. daß sie den ihm übertragenen Befugnissen entspricht.

Im vorliegenden Falle ist es jedoch nicht nötig, diesen Grundsatz anzuwenden. Die Entscheidung vom 25. Mai 1922 wurde dureh ihren eigenen Wortlaut auf die von den Parteien unterbreiteten Fragen beschränkt. Es war nichts über den polnischen Postdienst gesagt, ob er auf sein Grundstück beschränkt sein sollte oder seine Benutzung sich nur auf polnische Behörden und Beamte erstrecken sollte, von Briefkästen und Briefträgern ist in keinem Teile der Entscheidung die Rede. Der Gerichtshof mißt diesem Umstand jedoch keine besondere Bedeutung bei: denn der Ausschluß von Briefkästen und Briefträgern kann möglicherweise eine Folge des allgemeinen Aussehlusses der postalischen Tätigkeit außerhalb des Gebäudes sein. Jedoch ist der Gerichtshof der Ansieht, daß eine allgemeine Frage, betreffend die Tätigkeit des polnischen Postdienstes außerhalb seines Grundstückes, weder dem Hohen Kommissar unterbreitet, noch durch ihn entschieden worden ist.

Von dem Tenor der Entscheidung (dispositif) der in Ziffer 15 zu finden ist, sind nur die Bestimmungen 1 und 3 in diesem Zusammenhange bemerkenswert.

Ziffer 1 lautet dahin, daß Danzig Polen mit den Mitteln versehen muß, einen Postdienst in der Nähe des Danziger Hafens einzurichten, wenn möglich in einem Gebäude, aber in jedem Falle in einem oder mehreren zusammenliegenden Gebäuden. Dies hat offenbar nichts mit der Frage zu tun, oh die Tätigkeit des Post dienstes auf das Innere des besagten Gebäudes oder der Gebäude zu beschränken ist.

Der Danziger Senat selbst hat in einem Schreiben an den Hohen Kommissar vom 19. Oktober 1922 die Ansicht ausgesprochen, daß durch diesen. Teil der Entseheidung nur die Gehäudefrage geregelt worden ist.

Ziffer 3 lautet folgendermaßen:
„daß der Verkehr dieses Post, Telegraphen- und 1 Fernsprechbetriebes unmittelbar auf irgendeinem von Polen gewählten

den Danzig--polnischen Poststreit - Danzig-Polish Post Office Dispute, Seite 22.


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Added: 08/04/2016
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