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>> den Danzig -- polnischen Poststreit 1925

General Haking etwa ausgesprochen hat, oder irgendein Vorschlag, den er als Mittelsperson etwa gemacht hat, nicht den Sinn und die Bedeutung der Entscheidung andern kann. Wenn eine Entscheidung einmal abgegeben ist, so ist lediglich ihr Inhanlt maßgebend, gleichviel welches auch die Ansichten ihres Urhebers waren.

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Die Entscheidung vom 23. Dezember 1922 bezieht sich auf eine Streitfrage, die das Recht Polens betrifft, eine Briefsichtungsstelle (letter — sorting office — bureau de triage) auf dem Danziger Hanptbahnhof einzurichten und lautete dahin, daß Polen ein solches Recht nicht hat.

Es ist von beiden Parteien zugegeben worden daß in dem Tenor der Entscheidung nichts enthalten ist, was die jetzt zwischen Polen und Danzig strittigen Punkte betrifft. Jedoch sagt der Hohe Kommissar in Ziffer 6 der Darlegung der Gründe (reasons — motifs), daß Artikel 29 des Vertrages von Paris Polen das Recht gibt, einen Postdienst einzurichten, was gemäß seiner Entscheidung vom 25. Mai 1922 und gemäß dem späteren Abkommen zwischen den beiden Regierungen ein Postamt im Hafen von Danzig bedeutet; dann fährt er fort, daß seiner Meinung nach „dieses Postamt nicht dazu bestimmt ist, sich mit allen Briefen zu befassen, die in Polen an in Danzig wohnende polnische Staatsangehörige aufgegeben werden, und ferner nicht mit allen Briefen, die von diesen polnischen Staatsangehörigen entweder nach Polen oder nach dem Auslande geschickt werden: aber ich bin der Ansicht, daß es dazu bestimmt ist, den auf Danziger Gebiet rechtmäßig errichteten polnischen Behörden zu ermöglichen, Postsendungen zusammenzustellen und sie unmittelbar nach Polen oder nach dem Auslande von diesem Postamt und von keiner anderen Stelle Weiter zugeben, und daß es sich desgleichen mit Postsendungen, die von Polen über den Hafen von Danzig nach Ueberseeländern und umgekehrt abgesandt werden, zu befassen hat.“ Auf diesen Absatz stützt Danzig seine Behauptung, daß eine Entscheidung dahingehend besteht, daß die Benutzung des polnischen Postdienstes auf polnische Behörden und Beamte beschränkt ist.

Die polnische Regierung legte gegen die Entscheidung vom 23. Dezember 1922 Berufung ein Am 18. April 1923 wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die von dem Hohen Kommissar entschiedene Frage getroffen. In der Einleitung ist gesagt worden, daß die Vertreter der Parteien vereinbart haben, „daß die Entscheidung des Hohen Kommissars vom 23. Dezember 1922 durch folgende Bestimmungen ersetzt wird“. Ziffer 3 der Vereinbarung besagt jedoch, daß „diese praktische Regelung der Frage

den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 24.


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Added: 08/04/2016
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