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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 104 - 15. Februar, 1980 » Sonderbeilage für die Mitglieder der Arge "Danzig"

Sonderbeilage für die Mitglieder der Arge "Danzig" - April 1980

Heinz Schaffrath --- Johannesberg 44 --- D 6300 Gießen-Wieseck

Die Bedeutung der Danziger Zollstempel und Portomarken auf zollausländischen Postbelegen

1. "Verzollungsgebühr"

Der postrechtliche Begriff uVerzollungsgebülum hatte nicht die festgesetzten Zölle und Steuern, d.h. die Abgaben, zum Gegenstand, sondern die Entschädigung der Post bei der Wahrnehmung von Aufgaben für den Empfänger der Postsache. Während Abgaben Geldleistungen sind, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, werden durch Gebühren staatliche Tätigkeiten abgegolten, deren Entgelt sie sind und zu deren Kostendeckung sie beitragen (vgl. z.B. auch die Zahlung von Gebühren für amtliche Bescheinigungen, für die Ausstellung von Pässen und Kraftfahrzeugpapieren, für das Wägen von Waren auf amtlichen Waagen). Das Entgelt ist häufig pauschaliert; ist dennoch keine Steuer, weil es mit einem konkreten öffentlich-recht-lichen Verhalten, hier Erledigung von Zollformalitäten (Anmeldung der Waren, Stellung des Zollantrages und Darlegung der Waren) durch die Post für den Empfänger der Postsache in Zusammenhang steht.

2. "Tag der Gestellung"

Die Post war verpflichtet, die aus dem Zollausland in das Zollinland verbrachten Waren innerhalb bestimmter Fristen der zuständigen Zollbehörde zu "gestellen". Die Gestellung wurde dadurch bewirkt, daß die Waren an den Amts platz der Zarstelle oder ar den von ihr bestimmten Ort gebracht und ihr dort zur Verfügung gestellt wurden. Sie durften nur im Einverständnis mit der Zollstelle wieder entfernt werden. Durch die Gestellung ging jedoch nicht der Besitz an der Ware auf die Zollstelle über; denn diese Art der Zurverfügungstellung war nicht priiratrechtlicher, sondern öff entlichrechtlicher Natur. Der Besitz ging jedoch dann über, wenn die Zollstelle das Zollgut in Verwahrung nahm.

3. "Zollamtlich abgefertigt"

Der Stempel besagt, daß die Zollformalitäten erledigt waren und die Sendung
- wenn sie zollfrei war, sofort.
- wenn die Abgaben festgesetzt wurden, nach Entrichtung der Eingangsabgaben
dem ausgewiesenen Empfänger ausgehändigt werden durftei.

4. "Postverzollung"

Der Stempel wurde amtlicherseits angebracht, wenn der Empfänger die Zollformalitäten nicht selbst erledigen wollte, ecindern bei der Post den Antrag gestellt hatte, ihn dabei zu vertreten.

5. "Zollamt I Post"

Die römische I ist nicht Teil des Postamtsnamens, sondern des Zollamtsnamens. Sie weist aber nicht, wie man vermuten könnte, eine Reihenfolge, vielmehr eine Rangfolge aus. Die Zollämter im Gebiet der Freien Stadt Danzig waren nach ihren. Befugnissen in die Klassen I und II eingeteilt. Zollämter I (17 Stück) hatten alle Befugnisse, Zollämter II (2 Stück: Neue Welt und Piechel) hatten nur eingeschränkte Befugnisse für die Abfertigung von Waren. - Das Zollamt I Post war übrigens in der Wallgasse im selben Gebäude untergebracht wie das Postamt.

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Rundschreiben 104, Sonderbeilage für die Mitglieder der Arge "Danzig", Seite 1.


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Added: 13/12/2015
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