Bestimmungen über die Benutzung der Bücherei 1925, Danzig.
4.
Die entnommenen Werke 2c. müssen bei der Benuzung schonend behandelt und sorgsam aufbemahrt werden. Jeder Entleiher hat für den vollen Wert der ihm ausgehändigten Werke zu hasten. Er hat daher im Fal des Verlustes oder der Beschädigung der entliehenen Gegenstände die Kosten der Neubeschaffung der Bände und wenn es sich um größere Werke handelt, von denen einzelne Vände nicht verkäuslich sind, die Kosten der Neubeschaffung des vollständigen Werkes zu ersezen. Das Eintragen von Bemerkungen in die Bücher und mit Tinte, Bleistist u. ist untersagt und wird vorkom mendenfals einer Beschädigung gleich geachtet. Denjenigen Beamten, welche sichh in der Behandlung der entliehenen Werke unsorgsam zeigen, kann die weitere Benuzung der Bücherei untersagt werden. Die Weitergabe der Werke an nicht der Postverwaltung angehörige Personen ist verboten.
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Added: 28/07/2025
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