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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 221 - 4. Quartal 2008 » Zur Behandlung der aus Polen nach Danzig eingegangenen Post

Zur Behandlung der aus Polen nach Danzig eingegangenen Post
[Willy Deininger, Tel. 06081-41359]

Ausgangspunkt ist der Versailler Vertrag vom 28.06.1919. Im Art. 104, Ziffer 3, verpflichten sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte, zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen ein Übereinkommen zu vermitteln, das den Zweck haben soll, …'die Überwachung und Verwaltung des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten'.

-  Das umstrittene Danziger Hafengebiet;
Aber; Weder der Pariser Folgevertrag vom 09.11.1920, das Warschauer Abkommen vom 24.10.1921, eine Entscheidung des Völkerbundkommissars vom 25.05.1922, bilaterale Übereinkommen vom 18.04.1923 und 20.08.1924 noch eine wachsweiche Resolution des Völkerbunds vom 19.03.1925 oder Gutachten des Internationalen Gerichtshofes vom 11.05.1925 konnten hinreichend konkret und einvernehmlich klären;
-  Welche Ausdehnung hat der Danziger Hafen?
-  Welche Einrichtungen gehören dazu?
-  Welche Pflichten und Rechte obliegen den beiden Vertragsseiten bei der Abwicklung des Postverkehrs?

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Arge Danzig, Rundschreiben 221, Seite 1842.


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Added: 17/10/2008
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