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Gallery » Arge Danzig Rundschreiben 240 » Aus der Prüfordnung des BPP e.V.

 

Eine Bitte von Klaus Wolff

Da er weiterhin an der Überarbeitung der Katalog-Bände 1, 2 und 3
arbeitet, bittet Klaus Wolff, ihm Daten mit Abbildungen zu Veränderungen
der Katalogdaten per Post oder auf elektronischem Wege zuzuschicken.

Martin Jenrich, Redakteur
▀ 

Aus der Prüfordnung  des BPP e.V.
[Martin Jenrich, Tel. 030-9914166, eMail:  martin.jenrich At web.de 

Da es immer wieder zu Irritationen der Sammler betreffs der Einlieferung von Prüfaufträgen und deren Ergebnissen kommt, wird hiermit aus der Prüfordnung zitiert.

7. Kennzeichnung falscher Prüfgegenstände, Prüfung ohne eindeutiges Ergebnis

7.5. Kann der Prüfer auch unter Anwendung aller ihm zumutbarer Prüfmethoden und bei Berücksichtigung des für sein Prüfgebiet maßgeblichen Standes der philatelistischen Forschung nicht mit Sicherheit die Echtheit des Prüfgegenstandes oder das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung bestätigen, so kann er den Prüfgegenstand mit dem Bemerken, dass ein eindeutiges Prüfergebnis nicht feststellbar sei, ohne jede Kennzeichnung zurückgeben.

8. Abwicklung des Prüfauftrages, Pflichten des Auftraggebers
 
8.1. Die Prüfgegenstände sind geordnet in sauberem, lose gestempelte Marken in papier- und falzfreiem Zustand, mit einer Aufstellung bzw. Kopie der eingelieferten Prüfgegenstände vorzulegen.

8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Prüfer auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Fehlbeurteilung führen können. Insbesondere sind dem Prüfer bereits bekannte Prüfungsurteile, Ergebnisse von Vorprüfungen, Fehler, Reparaturen, Nachzähnungen oder Nachgummierungen an dem Prüfgegenstand bei der Vorlage mitzuteilen und bereits vorhandene Befunde und/oder Atteste vorzulegen. ... Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den Prüfer unverzüglich auf etwaige Fehler oder Mängel des Gutachtens hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit einer etwaigen Berichtigung des Gutachtens zu geben.

8.3. Die Gefahr für die Versendung des Prüfgegenstandes an den und vom Prüfer trägt der Auftraggeber. Hierbei hat der Auftraggeber eine Versandform zu wählen, die den Zugang der Prüfsendung gegen Unterschriftsleistung des Prüfers oder seines Empfangsbevollmächtigten
sicherstellt (z. B. Übergabe-Einschreiben, Paket etc.). Eine Versandform hingegen, bei der der Postdienstleister den Einwurf in einen Briefkasten
bescheinigt (z. B. Einwurf-Einschreiben etc.), erbringt den Zugangsnachweis nicht. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, seinerseits eine Versicherung
der Prüfsendung vorzunehmen.

(Kursiv erfolgten durch die Redaktion.)  
 ▀     

Biete
Gebe ab :
DR **, gest., Ganzstücke;
Danzig *, **, gest., Abarten, Stempel, Dokumente ab 1850
Juliane Zschiesche, Am Frauenberg 6, 09427 Ehrenfriedersdorf
(kein Tel., kein Internet)

Suche :
Suche zu kaufen (lose, gestempelt, INFLA-geprüft):
Danzig MiNr. Dienst 23 b, Porto 27 I
Günter-Hans Morgenstern, Tel. 030-7116363, E-Mail: ghm3491 At t-online.de 

Arge Danzig, Rundschreiben 240, Seite 2486.


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Added: 28/06/2013
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